Der Bundesgerichtshof hat am 20.03.2019 ein wichtiges Urteil zur Auslegung des § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BGB bei Kaufverträgen verkündet. Nach dieser Vorschrift sind Waren nur dann frei von
Sachmängeln, wenn sie sich „für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen“. Wann eine solche Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung vorliegt, wurde bisher
höchstrichterlich nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass das Gesetz mit der „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ nicht
auf konkrete Eigenschaften einer Kaufsache abstellt, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob eine Sache für die Nutzungsart bzw. den Einsatzzweck geeignet ist, den Vertragspartner ihrem Vertrag zugrunde gelegt haben.
In der Entscheidung ging es um eine Verpackungsmaschine, die der Käufer für mangelhaft hielt, weil sie lediglich 9 statt der von ihm erwarteten 20 Beutel pro Minute verpackte. Die Vorinstanzen
hatten dem Käufer Recht gegeben und einen Mangel bejaht; anders aber der Bundesgerichtshof: Er entschied, dass die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Maschine allein nach dem
Einsatzzweck – hier: der Verpackung von Futter in Beuteln – zu beurteilen sei, und das könne die Maschine leisten. Der Käufer habe nur eine Verpackungsmaschine bestellt, nicht aber den Ausstoß
einer bestimmten Zahl von zu verpackenden Beuteln zum Vertragsgegenstand gemacht.
Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an die Präzision einer Bestellung. Einkäufer und Besteller müssen ab sofort darauf achten, bei Vertragsschluss die geforderte Eignung einer Maschine
zu einem bestimmten Vertragszweck präzise festzulegen. Im vorliegenden Fall hätte der Käufer also vertraglich vereinbaren müssen, dass die Maschine nicht nur zur Verpackung geeignet, sondern auch
in der Lage sein müsse, pro Minute mindestens eine bestimmte von ihm zu beziffernde Anzahl von Beuteln zu verpacken.
Praxishinweis
Am besten alle Eigenschaften einer Maschine in den Vertrag hineinschreiben! Nicht nur den Gattungsbegriff – z. B. Verpackungsmaschine – verwenden, sondern auch die konkrete Leistung definieren,
die die Maschine aufweisen muss. Wenn der Liefergegenstand die solcherart präzise bezeichnete Eigenschaften nicht aufweist, dann – aber nur dann! – liegt ein Mangel vor mit der Folge, dass dem
Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen.
Das Aktenzeichen des BGH-Urteils: VIII ZR 213/18