Eine gebuchte Reise stornieren – welche Rechte haben Sie?

REISE-VERTRAGSRECHT: Eine gebuchte Reise stornieren – welche Rechte haben Sie - Dr. jur. Michael Fingerhut - Rechtsanwalt / Rechtsberatung / Inhouse-Rechtsseminare München
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Sie haben eine Reise gebucht und müssen vom Vertrag zurücktreten? Das kann teuer werden. Wenn keine Reiserücktrittsversicherung einspringt, verlangt der Veranstalter regelmäßig eine Entschädigung. Dieses Themas hat sich der Gesetzgeber in § 651 h BGB des am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen „Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften“ angenommen und dort folgende Punkte geregelt:

  1. Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten und muss den Reisepreis nicht zahlen.
  2. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Er kann für solche Fälle vorsorgen und bereits im Reisevertrag eine angemessene Entschädigungspauschale festlegen, die sich nach diesen Kriterien richtet:
  • dem Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn,
  • der zu erwartenden Ersparnis des Reiseveranstalters,
  • dem zu erwartenden Erwerb des Veranstalters durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Während diese Kriterien noch gewisse Anhaltspunkte geben, wird es richtig schwierig, wenn im Reisevertrag für den Fall des Rücktritts keine Regelung getroffen wurde. Für diese Situation regelt § 651 h Abs. 2, Satz 2 die Höhe der Entschädigung wie folgt:

  • Sie richtet sich nach dem Reisepreis,
  • abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
  • abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.

Zudem ist der Reiseveranstalter auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der von ihm verlangten Entschädigung zu begründen.

Diese Regelung ist nun an Umständlichkeit fast nicht mehr zu überbieten – leider ein gesetzgeberischer Missgriff. Vernünftig wäre es gewesen, für diesen Fall als Entschädigung eine prozentuale Pauschale vom Reisepreis festzulegen. Stattdessen ist jetzt in der Praxis höchst strittig, welche Anforderungen an die Begründung zu stellen sind, die der Veranstalter auf Verlangen des Reisenden liefern muss:

  • Muss er seine Kalkulation und damit seine Gewinnmarge vorrechnen?
  • Muss er im einzelnen darlegen, welche*r Mitarbeiter*in durch das Storno weniger Arbeitsaufwand hatte und welche andere Tätigkeit er/sie hätte verrichten bzw. nicht verrichten können?
  • Muss er sich bemühen, für die freigewordenen Reiseplatz eine Ersatzbuchung zu bekommen und diese Bemühungen und ihr Ergebnis beweisen?

Man sieht, dass sich aus der neuen gesetzlichen Regelung mehr Fragen als Antworten ergeben, und in der Praxis zeigen sich auch schon die ersten Folgen: So ist beim Amtsgericht München ein  Fall anhängig, bei dem der Reiseveranstalter eine Entschädigung von sage und schreibe 25 Prozent des Reisepreises verlangt, die der Reisende natürlich als völlig unangemessen zurückweist. Im Prozess wird es nun hauptsächlich darum gehen, welche Nachweise der Veranstalter für seinen exorbitanten  Anspruch – konkret will er über 5.000 Euro – liefern  muss.
 

Fazit:

Diese neue gesetzliche Regelung ist zu kompliziert und wird sich oft als Arbeitsbeschaffung für die Gerichte erweisen. Und für den Reisenden bedeutet dies: Bei einem Reisestorno und nicht nachvollziehbar begründeter Entschädigungsforderung des Reiseveranstalters empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt beiziehen.