Ein Ehepaar mit Kleinkind (1 ½ Jahre) hatte einen Flug auf die Kanaren gebucht; Rückflug nach Hamburg 12 Uhr mittags. Einige Zeit vor Reiseantritt dann die lapidare Mitteilung des
Reiseveranstalters, der Rückflug sei auf 6 Uhr morgens vorverlegt. Im konkreten Fall bedeutete dies Abfahrt vom Ferienort zum Flughafen um 2 Uhr morgens. Das Ehepaar nahm das nicht hin und
erklärte, nachdem sein Protest beim Veranstalter erfolglos blieb, den Rücktritt vom Reisevertrag. Die Sache ging zu Gericht, wo der Veranstalter behauptete, nach seinen AGB zur einseitigen
Änderung der Flugzeiten berechtigt zu sein.
Mitnichten, urteilte das Amtsgericht Aschaffenburg. Es gab dem Ehepaar Recht, das argumentiert hatte, eine Änderung der Rückflugzeit von 12 Uhr mittags auf 6 Uhr morgens sei bei einer Familie mit
Kleinkind unzumutbar.
Das - inzwischen rechtskräftige - Urteil ist eine erfreuliche Entscheidung gegen die zunehmenden einseitigen Flugplan-Änderungen durch Reiseveranstalter und Carrier. Bei Unzumutbarkeiten lohnt es
sich, sich zu wehren und auf vereinbarte Flugzeiten zu berufen.
Das Aktenzeichen des Gerichts lautet: 122 C 776/18